(1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind:
- die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1, Satz 1 Nummer 2 BbgWG und die Gewässerunterhaltungsplanung gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür,
- Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß § 77 BbgWG,
- die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer
I. Ordnung nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes gemäß § 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG und die Gewässerunterhaltungsplanung gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür, - die Durchführung der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß § 97 Absatz 3 BbgWG,
- die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.
(2) Der Verband kann FREIWILLIGE AUFGABEN auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.
Freiwillige Aufgaben sind:
- Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern,
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern,
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege,
- technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
- Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, insbesondere der Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen, die nicht von der Gewässerunterhaltung BbgWG umfasst sind,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
- Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.