• Die Schwarze Elster bei Herzberg Foto Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben mit Sitz in 04938 Wiederau

Gewässerunterhaltungsverband "Kremitz - Neugraben" Körperschaft des öffentlichen Rechts

Der Verband

Aufgaben, Ziele, die Satzung und weitere Daten vom Verband.

Gewässerunterhaltung

Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Gewässer.

Bekanntmachungen

Öffentliche sowie sonstige Bekanntmachungen und Termine.

Kontakt zum Verband

Ansprechpartner, Telefon, Bürozeiten und Mailadressen.

(1) Pflichtaufgaben des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben sind:

(2) Der Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben kann FREIWILLIGE AUFGABEN auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.

Freiwillige Aufgaben sind:

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform (§§ 1 und 3 WVG) des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben

(1) Der Verband führt den Namen Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ und hat seinen Sitz in Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau, Landkreis Elbe-Elster. (2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen. (3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) sowie ein Gewässerunterhaltungsverband im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), jeweils in der geltenden Fassung.

§ 2
Verbandsgebiet (§ 6 WVG) des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 9 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG).

§ 3
Verbandsmitglieder (§ 2 GUVG) des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben

(1) Der Verband hat als Mitglieder (2) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgt zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Er ist unter Nennung des Namens und der Anschrift des Antragstellers an den Verband zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis des Eigentums ist mittels der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges zu erbringen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitglieds ein. (3) Der Verband kann auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 BbgWG verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als freiwillige Mitglieder aufnehmen. (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 und 3 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstandes begründet und beendet. (5) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis (Anlage). Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung. Es hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Rechtsaufsichtsbehörde sind Änderungen des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.

§ 4
Aufgaben des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben (§ 2 WVG)

(1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind: (2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.
Freiwillige Aufgaben sind:
§ 6
Verbandsschau (§ 44 WVG) des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben
(1) Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau sind Unzulänglichkeiten des Unterhaltungszustandes sowie der Umfang notwendiger Unterhaltungs- beziehungsweise Ausbaumaßnahmen zu protokollieren. (2) Das Verbandsgebiet wird in neun Schaubezirke eingeteilt. Es werden für jeden Schaubezirk Schaubeauftragte entsprechend § 44 Absatz 2 WVG durch die Verbandsversammlung gewählt. (3) Die Wahlperiode der Schaubeauftragten dauert fünf Jahre und entspricht der Amtszeit des Vorstandes. (4) Die Verbandsschau ist öffentlich. Der Vorstandsvorsitzende gibt Ort und Zeit der Schau mindestens 14 Tage vor Durchführung ortsüblich gemäß § 31 Absatz 1 bekannt. Die Leitung der Schau obliegt dem jeweiligen Schaubeauftragten. Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Rechtsaufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig gesondert zur Verbandsschau ein. (5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Schau fertigen die jeweiligen Schaubeauftragten Niederschriften an und unterzeichnen diese. Diese Niederschriften sind Bestandteil des Schaubuches. Der Vorstand lässt die festgestellten Mängel, für deren Beseitigung der Verband zuständig ist, über den Geschäftsführer des Verbandes abstellen und erhält darüber Berichterstattung.
§ 7
Benutzung von Grundstücken vom Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben
(1) Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung haben die Gewässereigentümer, die Nutzungsberechtigten, die Inhaber von Wasserrechten und Befugnissen sowie die Anlieger und Hinterlieger die besonderen Pflichten gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Geschäftsführer unterrichtet die nach Absatz 1 Verpflichteten über den Zeitraum und die Unterhaltungsmaßnahmen mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Maßnahmen. Die Unterrichtung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Amtes oder in einer im betreffenden Gebiet verbreiteten, periodisch erscheinenden Zeitung.

§ 8
Verbandsorgane (§ 46 WVG) des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben

Der Verband hat als Verbandsorgane eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.

§ 9
Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben

Die gesetzlichen Verbandsmitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 dürfen, auf der Grundlage der für sie einschlägigen Organisationsvorschriften, eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen in die Verbandsversammlung entsenden. Der Verbandsvorsteher kann einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis verlangen.

§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungsverband Kremitz - Neugraben



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