• Home
  • Verband
    • Aufgaben
    • Satzung
    • Daten
  • Gewässer- Unterhaltung
    • Gebiete
    • Planung/Termine
    • Technologien
  • Bekanntmachungen
    • Termine
    • Veröffentlichungen
  • Gesetze
  • Historie
  • Galerie
  • Kontakt
  • Lage
  • Impressum
  • Datenschutz

Hauptstrasse 23
04938 Uebigau-Wahrenbrück
OT Wiederau
Tel.: 035365-440518
Fax: 035365-440519
Mail: info@guv-wiederau.de

Gewässerunterhaltungsverband "Kremitz - Neugraben" Körperschaft des öffentlichen Rechts

Neufassung der Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform (§§ 1 und 3 WVG)

(1) Der Verband führt den Namen Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ und hat seinen Sitz in Uebigau-Wahrenbrück, OT Wiederau, Landkreis Elbe-Elster.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

(3) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) sowie ein Gewässerunterhaltungsverband im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) und des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), jeweils in der geltenden Fassung.

§ 2
Verbandsgebiet (§ 6 WVG)

Das Verbandsgebiet umfasst das Einzugsgebiet

  • der Elbe (Gewässerkennzahl: 5) von unterhalb der Mündung Kreinitzer Graben bis oberhalb der Mündung der Weinske (Gewässerkennzahl: 5374)
  • der Schwarzen Elster (Gewässerkennzahl: 538) von unterhalb der Mündung der Kleine Elster bis Mündung in die Elbe
  • des Liebenwerdaer-Wahrenbrücker-Binnengrabens (Gewässerkennzahl: 53854) soweit es im Land Brandenburg liegt.
Maßgeblich sind die Einzugsgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 9 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG).

§ 3
Verbandsmitglieder (§ 2 GUVG)

(1) Der Verband hat als Mitglieder

  • den Bund, das Land Brandenburg und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke im Verbandsgebiet,
  • Eigentümer von Grundstücken auf Antrag,
  • die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet,
  • freiwillige Mitglieder.
(2) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgt zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Er ist unter Nennung des Namens und der Anschrift des Antragstellers an den Verband zu richten. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Nachweis des Eigentums ist mittels der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges zu erbringen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitglieds ein.

(3) Der Verband kann auf Antrag Personen, die zur Erstattung von Mehrkosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 85 BbgWG verpflichtet sind oder denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, als freiwillige Mitglieder aufnehmen.

(4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 und 3 wird durch Entscheidung des Verbandsvorstandes begründet und beendet.

(5) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis (Anlage). Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung. Es hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Rechtsaufsichtsbehörde sind Änderungen des Mitgliederverzeichnisses anzuzeigen.

§ 4
Aufgaben des Verbandes (§ 2 WVG)

(1) Pflichtaufgaben des Verbandes sind:

  • die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1, Satz 1 Nummer 2 BbgWG und die Gewässerunterhaltungsplanung gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür,
  • Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung, bei nachteiliger Veränderung der Wasserführung gemäß § 77 BbgWG,
  • die Durchführung der Unterhaltung der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer
    I. Ordnung nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes gemäß § 79 Absatz 1 Satz 3 BbgWG und die Gewässerunterhaltungsplanung gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG hierfür,
  • die Durchführung der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen gemäß § 97 Absatz 3 BbgWG,
  • die dem Verband auf der Grundlage des § 126 Absatz 3 Satz 4 BbgWG durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.
(2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet ist und die Finanzierung gesichert ist.
Freiwillige Aufgaben sind:
  • Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern,
  • Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern,
  • Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege,
  • technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
  • Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, insbesondere der Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen, die nicht von der Gewässerunterhaltung BbgWG umfasst sind,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  • Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

§ 5
Unternehmen, Verzeichnis der Gewässer

(1) Das Unternehmen des Verbandes sind die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken und alle in § 4 der Satzung genannten Tätigkeiten. Der Verband stellt Pläne zur Unterhaltung der Gewässer auf.

(2) Der Verband führt ein Verzeichnis der Gewässer im Verbandsgebiet. Es kann auch in elektronischer Form geführt werden.

§ 6
Verbandsschau (§ 44 WVG)

(1) Die vom Verband zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau sind Unzulänglichkeiten des Unterhaltungszustandes sowie der Umfang notwendiger Unterhaltungs- beziehungsweise Ausbaumaßnahmen zu protokollieren.

(2) Das Verbandsgebiet wird in neun Schaubezirke eingeteilt. Es werden für jeden Schaubezirk Schaubeauftragte entsprechend § 44 Absatz 2 WVG durch die Verbandsversammlung gewählt.

(3) Die Wahlperiode der Schaubeauftragten dauert fünf Jahre und entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

(4) Die Verbandsschau ist öffentlich. Der Vorstandsvorsitzende gibt Ort und Zeit der Schau mindestens 14 Tage vor Durchführung ortsüblich gemäß § 31 Absatz 1 bekannt. Die Leitung der Schau obliegt dem jeweiligen Schaubeauftragten. Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Rechtsaufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig gesondert zur Verbandsschau ein.

(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Schau fertigen die jeweiligen Schaubeauftragten Niederschriften an und unterzeichnen diese. Diese Niederschriften sind Bestandteil des Schaubuches. Der Vorstand lässt die festgestellten Mängel, für deren Beseitigung der Verband zuständig ist, über den Geschäftsführer des Verbandes abstellen und erhält darüber Berichterstattung.

§ 7
Benutzung von Grundstücken

(1) Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung haben die Gewässereigentümer, die Nutzungsberechtigten, die Inhaber von Wasserrechten und Befugnissen sowie die Anlieger und Hinterlieger die besonderen Pflichten gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Geschäftsführer unterrichtet die nach Absatz 1 Verpflichteten über den Zeitraum und die Unterhaltungsmaßnahmen mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Maßnahmen. Die Unterrichtung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Amtes oder in einer im betreffenden Gebiet verbreiteten, periodisch erscheinenden Zeitung.

§ 8
Verbandsorgane (§ 46 WVG)

Der Verband hat als Verbandsorgane eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.

§ 9
Vertretung der Mitglieder in der Verbandsversammlung

Die gesetzlichen Verbandsmitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 dürfen, auf der Grundlage der für sie einschlägigen Organisationsvorschriften, eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen in die Verbandsversammlung entsenden. Der Verbandsvorsteher kann einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis verlangen.

§ 10
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten. Sie beschließt nach den gesetzlichen Vorschriften über:

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
  • Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  • die Umgestaltung des Verbandes,
  • die Festsetzung des Haushaltsplanes und dessen Anlagen sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  • die Höhe des Beitragssatzes,
  • die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nach § 6 Absatz 3 GUVG
  • Veranlagungsregeln,
  • Einsprüche gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  • die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
  • Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  • die Wahl der Schaubeauftragten,
  • Aufwandsentschädigungen (Entschädigungsordnung).

§ 11
Durchführung der Verbandsversammlung (§ 48 WVG)

(1) Die ordentliche Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(2) Der Verbandsvorsteher lädt schriftlich zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist zur Sitzung der Verbandsversammlung beträgt zwei Wochen. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher kürzere Ladungsfristen bestimmen. Auf die verkürzte Ladungsfrist ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden durch den Verbandsvorsteher, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter geleitet.

(4) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Sitzung der Verbandsversammlung einberufen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung dies schriftlich und begründet gegenüber dem Verbandsvorsteher beantragt.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig und vollständig zu ihrer Sitzung eingeladen und gemäß § 48 Absatz 2 letzter Halbsatz WVG mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend ist.

(6) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(7) Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss folgende Angaben enthalten:

  • den Ort und den Tag der Sitzung,
  • die Namen des Vorsitzenden und der Anwesenden,
  • den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • die gefassten Beschlüsse,
  • das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter, einem Mitglied der Verbandsversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

(8) Die Verbandsversammlung kann ihre Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 12
Antrags- und Stimmrecht in der Verbandsversammlung

(1) Verbandsmitglieder haben in der Verbandsversammlung Antrags- und Stimmrecht. Die Übertragung des Antrags- und Stimmrechts auf ein anderes Verbandsmitglied ist nicht zulässig. Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 4 können das Antrags- und Stimmrecht nur persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben.

(2) Die Stimmenanzahl bemisst sich nach dem Verhältnis des Beitrages, den das Verbandsmitglied nach Absatz 1 im Kalenderjahr an den Verband zu entrichten hat, zum Gesamtbeitragsaufkommen. Bei einem Beitrag bis zu 50 Euro hat das Verbandsmitglied eine Stimme. Für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50 Euro Beitrag erhöht sich die Stimmenanzahl um eine weitere Stimme.

(3) Soweit die Verbandsmitglieder nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 nach ihrem Organisationsrecht mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, bemisst sich die Stimmzahl nach dem Verhältnis des Beitrages, den die jeweiligen Dienststellen zu entrichten haben. Die Vertreter können uneinheitlich abstimmen und Stimmen können von einem Vertreter auf einen anderen Vertreter desselben Mitglieds übertragen werden.

(4) Die Verbandsversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder nach Absatz 2, soweit nicht gemäß § 58 Absatz 1 Satz 2 WVG eine Mehrheit von zwei Dritteln vorgeschrieben ist. Es wird offen abgestimmt. Wenn geheime Abstimmung von mindestens einem Mitglied beantragt wird, ist diese durchzuführen, wenn die Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 13
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 WVG).

(2) Dabei gelten folgende Ausnahmen: Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer des Verbandes können an der Verbandsversammlung teilnehmen. Der Verbandsvorsteher kann bestimmen, dass Vertreter der steuer- und rechtsberatenden Berufe an der Verbandsversammlung teilnehmen.

(3) Auch andere als die in Absatz 2 genannten Personen können an der Verbandsversammlung ganz oder teilweise teilnehmen, wenn dem zuvor alle anwesenden Verbandsmitglieder zugestimmt haben.

(4) Bild- und Tonaufzeichnungen sind nur zulässig, wenn alle anwesenden Teilnehmer der Verbandsversammlung vorher ausdrücklich zustimmen.

§ 14
Mitglieder des Vorstandes (§ 52 WVG)

(1) Der Vorstand besteht aus jeweils einem Vertreter der neun Schaubezirke. Vorstandsmitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person sein.

(2) Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Für die anderen Vorstandsmitglieder sind persönliche Vertreter zu wählen.

§ 15
Wahl und Amtszeit des Vorstandes (§ 53 WVG)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandsmitglieder und der amtierende Vorstand können Kandidaten zur Wahl des Vorstandes vorschlagen.

(2) Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter sind von der Verbandsversammlung aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Der jeweilige Kandidat wird durch den nach Absatz 1 gewählten Vorstand vorgeschlagen. Erreicht er bei der Wahl nicht die einfache Mehrheit, schlägt der Vorstand der Verbandsversammlung einen anderen Kandidaten vor.

(3) Das Nähere kann in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt werden.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, muss spätestens auf der nächstfolgenden Verbandsversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder in ihrem Amt.

(5) Der Geschäftsführer zeigt der Rechtsaufsichtsbehörde Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes an.

(6) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(7) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 16
Aufgaben und Geschäfte des Vorstandes (§ 54 WVG)

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, für die nicht durch Gesetze oder Satzung die Verbandsversammlung zuständig ist.

(2) Er beschließt insbesondere über:

  • die Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne,
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Anlagen,
  • die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  • die Aufstellung der Jahresrechnung,
  • die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,
  • Verträge mit einem Wert von mehr als 50 000 Euro, die Leistungen gemäß § 4 Absatz 2 betreffen,
  • die Einstellung und Entlassung von Dienstkräften,
  • Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Satzung,
  • die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 4,
  • das Vorliegen von Härtefällen nach § 27 Absatz 5,
  • die Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf den Geschäftsführer,
  • den Erwerb und die Veräußerung von Anlagevermögen und Grundstücken mit einem Einzelwert von mehr als 15 000 Euro
  • die Einteilung des Verbandsgebietes in Schaubezirke.
(3) Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.

(4) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

§ 17
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter geleitet.

(2) Die Ladungsfrist zu den Sitzungen des Vorstandes beträgt zehn Tage. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(3) Jährlich sind mindestens vier Sitzungen abzuhalten.

(4) Der Vorstandsvorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Einladungen müssen jeweils die vorläufige Tagesordnung und die Entwürfe der Beschlussvorlagen enthalten.

(5) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

(6) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich bei gleichzeitiger Übergabe der schriftlichen Einladung seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen.

(7) Ist wegen einer zu geringen Anzahl der erschienenen Mitglieder der Vorstand nicht beschlussfähig, kann der Verbandsvorsteher zu einem späteren Termin mit derselben Tagesordnung einladen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(8) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.

(9) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 11 Absatz 7 Satz 2 dieser Satzung entsprechend. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher oder gegebenenfalls vom stellvertretenden Verbandsvorsteher, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

§ 18
Umlaufverfahren

(1) Ist die mündliche Beratung einer Angelegenheit nicht erforderlich, so können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn jedes Vorstandsmitglied seine Willensbildung zum Ausdruck gebracht hat.

(2) Der Vorstandsvorsitzende veranlasst, die Übersendung der schriftlichen Beschlussvorlage an alle Mitglieder des Vorstands. Die Übersendung kann per Post, per Fax oder per Email erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die schriftliche Beschlussvorlage mit seiner Entscheidung und seiner persönlichen Unterschrift zu versehen und unverzüglich an den Vorstandsvorsitzenden zum Sitz des Verbandes zurückzusenden oder per Boten bzw. persönlich zu überbringen.

(3) Das Umlaufverfahren ist innerhalb von 10 Kalendertagen abzuschließen.

(4) Über das Umlaufverfahren wird ein Protokoll geführt, welches den wesentlichen zeitlichen Ablauf, den Gegenstand und das Beschlussergebnis ausweist. Das Protokoll soll innerhalb eines Monats nach dem Beginn des Umlaufverfahrens aufgestellt und vom Vorstandsvorsitzenden sowie dem Geschäftsführer unterzeichnet werden. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufverfahren.

§ 19
Gesetzliche Vertretung des Verbandes (§ 55 WVG)

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt zusammen mit dem Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1.

§ 20
Geschäftsführer, Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer.

(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Geschäftsführer ist für die Aufstellung der Gewässerunterhaltungspläne zuständig und stimmt diese gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG mit den zuständigen Behörden ab.

(3) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle und Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte und zeitweiligen Dienstkräfte des Verbandes.

(4) Der Dienstvorgesetzte des Geschäftsführers ist der Verbandsvorsteher.

(5) Auf der Grundlage eines Stellenplanes hat der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben die entsprechenden Dienstkräfte einzustellen.

(6) Geschäftsführer oder andere Dienstkräfte des Verbandes dürfen nicht Mitglieder des Verbandes und nicht Vertreter von Verbandsmitgliedern in der Verbandsversammlung oder Mitglied des Vorstandes sein.

§ 21
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung durch den Verband.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt.

(3) Vertreter in der Verbandsversammlung haben keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung durch den Verband.

§ 22
Grundsätze der Haushaltsführung, Haushaltsplan

(1) Die Haushaltswirtschaft, das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Es gelten die §§ 238 bis 263 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

(2) Der Haushalt und seine Ausführung haben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu genügen.

(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan und die Nachträge fest.
Im Haushaltsplan und im Jahresabschluss müssen die nachfolgenden Aufgaben gemäß § 6 Absatz 2 GUVG wie folgt getrennt geplant und dargestellt werden:

  • Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BbgWG),
  • Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des BbgWG),
  • durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben (§ 79 Absatz 1 Satz 3, § 97 Absatz 3 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 3 und 4 des BbgWG),
  • freiwillige Aufgaben.
(5) Der Haushaltsplan muss mindestens enthalten:
  • die Festsetzung des Jahresflächenbeitrages,
  • alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu erwartenden Erträge und zu leistende Aufwendungen,
  • Kostenbeteiligungen von Vorteilshabenden, Zuwendungen und sonstige Erträge,
  • die Entnahmen aus den finanziellen Rücklagen und die Zuführungen,
  • die Festsetzung der zulässigen Höhe außer- und überplanmäßiger Ausgaben und die Festsetzung einer Erheblichkeitsschwelle für außer- und überplanmäßiger Ausgaben
  • die Festsetzung der Höhe von Kassenkrediten und Darlehen.
(6) Der Verband hat gemäß § 6 Absatz 4 GUVG eine angemessene Rücklage zur Sicherung des Haushaltes zu bilden. Daneben kann eine Erneuerungsrücklage in angemessener Höhe gebildet werden.

(7) Für die Erfüllung der in § 4 Absatz 1 genannten Pflichtaufgaben dürfen keine Darlehen, die über eine Laufzeit von fünf Jahren hinausgehen, aufgenommen werden.

§ 23
Ermächtigung durch den Haushaltsplan, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Verbandsversammlung gemäß § 9 Nummer 4 über den Haushaltsplan ermächtigt,

  • die Verbandsbeiträge in der festgesetzten Höhe zu erheben,
  • geplante Ausgaben vorzunehmen,
  • Darlehen und Kassenkredite bis zur festgesetzten Höhe für den Verband aufzunehmen.
(2) Außer- und überplanmäßige Ausgaben dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Verband zur Zahlung verpflichtet ist, oder ein Zahlungsaufschub für den Verband wesentliche Nachteile nach sich ziehen würde und die zulässige Höhe der außerüberplanmäßigen Ausgaben und Einnahmen nicht überschritten wird.

§ 24
Rechnungsprüfung

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss die Jahresrechnung über alle Erträge und Aufwendungen des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan und der entsprechenden Vorgaben des § 6 Absatz 2 GUVG auf und legt sie dem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Wirtschaftsprüfer vor.

(2) Die Prüfung der Jahresrechnung durch den Wirtschaftsprüfer schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenrechnungslegung ein. Sie erstreckt sich im Übrigen insbesondere darauf, ob:

  • nach der Rechnung der Haushaltsplan und seine Nachträge eingehalten sind,
  • die einzelnen Erträge und Aufwendungen der Rechnung ordnungsgemäß nachgewiesen sind,
  • Rechnungsbeträge mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen,
  • der Vermögensstand richtig nachgewiesen ist.
(3) Der Wirtschaftsprüfer berichtet dem Verbandsvorsteher schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen. Der Verbandsvorsteher legt die Ergebnisse dieser Prüfungen der Verbandsversammlung zur Bestätigung vor.

(4) Die erneute Bestellung desselben Wirtschaftsprüfers ist möglich, sie ist jedoch auf drei Haushaltsjahre hintereinander begrenzt. Danach ist ein Wechsel vorzunehmen.

§ 25
Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers

Der Vorstand nimmt das Prüfergebnis des Jahresabschlusses zur Kenntnis und stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses fest. Der Vorstand legt zu seiner Entlastung den festgestellten Jahresabschluss zusammen mit dem Ergebnis des Prüfberichts der Verbandsversammlung vor; diese beschließt sodann über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.

§ 26
Verbandsbeitrag (§§ 28, 29, 31 WVG)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer nachhaltigen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Der Beitragssatz wird jährlich in Verbindung mit dem Haushaltsplan durch die Verbandsversammlung festgesetzt. Er wird in €/ha ausgedrückt.

(3) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen und sind öffentliche Abgaben.

(4) Der Verbandsbeitrag ist in zwei gleichen Raten zum 1. März und zum 1. August des Beitragsjahres zu zahlen.

(5) Auf Antrag kann in besonderen Härtefällen ganz oder teilweise von der Verbandsbeitragszahlung befreit oder Ratenzahlung vereinbart werden.

(6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat vom Tag nach der Fälligkeit an gerechnet.

(7) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Jeder einzelne Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27
Beitragsverhältnis, Kostenerstattung, Ersatz von Mehrkosten

(1) Die Beitragslast für die Erfüllung der Aufgabe gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt sich gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 BbgWG nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 BbgWG sind unselbstständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten. Der Verband trifft durch Satzung oder Vereinbarung abweichende Regelungen, soweit dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen erforderlich ist.

(2) Die Heranziehung für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Mehrkosten richtet sich nach § 80 Absatz 1 Satz 6 in Verbindung mit § 85 BbgWG.

(3) Für die Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 soll der entstandene Aufwand gemäß § 77 BbgWG auf diejenigen anteilig umgelegt werden, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beigetragen haben.

(4) Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis Nummer 5 trägt das Land Brandenburg.

(5) Für die dem Verband für die Durchführung freiwilliger Aufgaben gemäß § 4 Absatz 2 entstehenden Kosten sind Beiträge von bevorteilten Mitgliedern nach § 28 Absatz 1, § 30 Absatz 1 WVG und von Nichtmitgliedern nach § 28 Absatz 3, § 30 Absatz 1 WVG zu erheben, soweit keine Erstattung durch einen Auftraggeber erfolgt.

(6) Der Beitrag für die freiwilligen Mitglieder bemisst sich nach § 30 WVG.

§ 28
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Stichtag für die Ermittlung des Beitrages ist der 1. Januar des Beitragsjahres. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig bis zu dem Stichtag zu machen und den Verband bei den Festsetzungen zu unterstützen. Veränderungen der für die Veranlagung maßgeblichen Umstände sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnis an die entsprechenden Änderungen bei der nächsten Beitragsveranlagung zu Grunde zu legen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht zum Einholen der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Der Beitrag eines Mitgliedes wird nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

  • das Mitglied die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 verletzt hat,
  • es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes zu ermitteln.
(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in den Räumen des Verbandes zu den Dienstzeiten in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

§ 29
Rechtsgeschäfte zwischen Verband und Vorstandsmitgliedern

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung und der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

§ 30
Verschwiegenheitspflicht (§ 27 WVG)

(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer und Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse, auch nach Beendigung des Amts beziehungsweise Dienstverhältnisses, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Im Übrigen bleibt die Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

§ 31
Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes werden durch den Geschäftsführer des Verbandes in geeigneter Weise vorgenommen. Die Veröffentlichung kann über das Amtsblatt der betreffenden Landkreise oder die Amtsblätter der Mitgliedsgemeinden oder den örtlichen Tageszeitungen, erfolgen. Daneben sind die Bekanntmachungen auf der Internetseite des Gewässerunterhaltungsverbandes "Kremitz-Neugraben" einzustellen.

(2) Wenn umfangreiche Unterlagen bekannt gemacht werden sollen, genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeiten, zu denen diese Unterlagen zur Einsichtnahme ausliegen.

(3) Ausschließlich an die Mitglieder gerichtete Bekanntmachungen können in Form eines geschlossenen einfachen Briefes, andere Informationen können den Mitgliedern auch auf elektronischem Wege zugesandt werden.

§ 32
Satzungsänderung

(1) Über die Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung. Anträge sind in der Einladung zur Verbandsversammlung vollständig bekannt zu geben. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Veröffentlichung der Satzung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde veranlasst.

§ 33
Rechtsaufsichtsbehörde (§ 72 WVG und § 1 GUVAV)

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums (§ 1 Gewässerunterhaltungsverbandsaufsichtsverordnung – GUVAV). Der Verbandsvorsteher lädt die Rechtsaufsichtsbehörde zu allen Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes unter Einhaltung der Ladungsfristen ein.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

§ 34
Zustimmung zu Geschäften (§ 75 WVG)

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde

  • zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  • zur Aufnahme von Darlehen, die über 150.000 Euro hinausgehen,
  • zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  • zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Eine Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 75 Absatz 3 WVG ist nicht erforderlich zur Aufnahme eines Kassenkredites bis zu einem Betrag von 150.000 Euro.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 35
Sprachform

Alle in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 1393), zuletzt geändert am 21. Dezember 2016 (ABl. S. 151) außer Kraft.

Ausgefertigt:

Wiederau, den 27.08.2018

A. Claus
Verbandsvorsteher

S. Scheibe
Geschäftsführer

Mitgliederverzeichnis des Gewässerunterhaltungsverbandes "Kremitz-Neugraben"

1. Gesetzliche Mitglieder, gemäß § 2 GUVG
Absatz 1, Nr. 1

  • Bund, Land und die sonstigen Gebietskörperschaften
  • Bundesrepublik Deutschland
  • Land Brandenburg
  • Landkreis Elbe-Elster
  • Landkreis Teltow-Fläming
Absatz 1, Nr. 2
  • Mitglieder auf Antrag
  • Herr Dr. Bardia Khadjavi-Gontard, Stechau
  • Herr und Frau Andreas und Claudia von Schacky auf Schönfeld, Berlin
  • Herr Dr. Franz Schencking, Doberlug-Kirchhain
  • Herr Michael Ameling, Gescher
  • Bauunternehmen Jung, Naundorf
Absatz 1, Nr. 3
  • Gemeinden
  • Stadt Bad Liebenwerda
  • Stadt Baruth/Mark
  • Stadt Dahme/Mark
  • Stadt Doberlug-Kirchhain
  • Stadt Falkenberg/Elster
  • Stadt Herzberg (Elster)
  • Stadt Mühlberg
  • Stadt Schönewalde
  • Stadt Schlieben
  • Stadt Treuenbrietzen
  • Stadt Uebigau-Wahrenbrück
  • Gemeinde Fichtwald
  • Gemeinde Heideblick
  • Gemeinde Hohenbucko
  • Gemeinde Ihlow
  • Gemeinde Kremitzaue
  • Gemeinde Lebusa
  • Gemeinde Niederer Fläming
  • Gemeinde Nuthe-Urstromtal
  • Gemeinde Schilda
  • Gemeinde Niedergörsdorf
  • Gemeinde Schönborn
  • Gemeinde Tröbitz
2. Freiwillige Mitglieder
Kreisbauernverband e.V. Elbe-Elster

(Satzung auch als PDF-Datei zum Drucken)